1.2. Da die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid (VB 146 ff.) auf die Einsprache des Beschwerdeführers (VB 101) nicht eingetreten ist und dementsprechend die Rechtmässigkeit der am 18. April 2023 verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht überprüft hat, ist, soweit der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm auch für die 31 Tage ab dem 1. April 2023 Arbeitslosentaggelder auszurichten bzw. auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zu verzichten, auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts nicht ein-