1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2023 damit, dass die Verfügung vom 18. April 2023 dem Beschwerdeführer nach dessen eigenen Aussagen bereits im April 2023 zugestellt worden sei, die Einsprachefrist somit spätestens am 30. April 2023 zu laufen begonnen und am 30. Mai 2023 geendet habe und der Beschwerdeführer die Einsprache daher ausserhalb der 30-tägigen Einsprachefrist eingereicht habe (Vernehmlassungsbeilage [VB] 44 ff.).