2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. September 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm auch für die 31 Tage ab dem 1. April 2023 Arbeitslosentaggelder auszurichten. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung sowohl der Verfügung vom 18. April 2023 als auch des Einspracheentscheids vom 14. September 2023. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: