Mit Verfügung vom 18. April 2023 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. April 2023 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache vom 9. Juni 2023 trat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 14. September 2023 nicht ein.