1. Der 1975 geborene Beschwerdeführer meldete sich, nachdem seine Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2022 per 31. März 2023 gekündigt hatte, am 28. Februar 2023 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 7. März 2023 bei der Beschwerdegegnerin Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2023. Mit Verfügung vom 18. April 2023 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. April 2023 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein.