Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.417 / dr / nl Art. 8 Urteil vom 26. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Reisinger Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, gegnerin Bahnhofstrasse 78, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 14. September 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1975 geborene Beschwerdeführer meldete sich, nachdem seine Ar- beitgeberin das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2022 per 31. März 2023 gekündigt hatte, am 28. Februar 2023 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 7. März 2023 bei der Beschwerdegegnerin Antrag auf Arbeitslosenent- schädigung ab dem 1. April 2023. Mit Verfügung vom 18. April 2023 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wegen selbstverschulde- ter Arbeitslosigkeit ab dem 1. April 2023 für 31 Tage in der Anspruchsbe- rechtigung ein. Auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einspra- che vom 9. Juni 2023 trat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 14. September 2023 nicht ein. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. September 2023 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2023 fristgerecht Be- schwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzu- heben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm auch für die 31 Tage ab dem 1. April 2023 Arbeitslosentaggelder auszurichten. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung sowohl der Verfügung vom 18. April 2023 als auch des Einspracheentscheids vom 14. September 2023. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf die Einspra- che des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2023 damit, dass die Verfügung vom 18. April 2023 dem Beschwerdeführer nach dessen eigenen Aussa- gen bereits im April 2023 zugestellt worden sei, die Einsprachefrist somit spätestens am 30. April 2023 zu laufen begonnen und am 30. Mai 2023 geendet habe und der Beschwerdeführer die Einsprache daher ausserhalb der 30-tägigen Einsprachefrist eingereicht habe (Vernehmlassungsbeilage [VB] 44 ff.). Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen im Wesentlichen sinngemäss auf den Standpunkt, dass ihn kein Verschulden daran treffe, dass die Arbeitgeberin ihm gekündigt habe (Beschwerde vom 23. Septem- ber 2023). -3- 1.2. Da die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid (VB 146 ff.) auf die Einsprache des Beschwerdeführers (VB 101) nicht ein- getreten ist und dementsprechend die Rechtmässigkeit der am 18. April 2023 verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht überprüft hat, ist, soweit der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, die Be- schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm auch für die 31 Tage ab dem 1. April 2023 Arbeitslosentaggelder auszurichten bzw. auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zu verzichten, auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts nicht ein- zutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegne- rin mit Einspracheentscheid vom 14. September 2023 (VB 44 ff.) zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2023 (VB 101 ff.) eingetreten ist. 2. 2.1. Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Ta- gen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Davon ausge- nommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertre- terin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Gesetzliche oder be- hördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen nach Art. 38 Abs. 4 ATSG vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit. a), vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (lit. b) und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (lit. c) still. 2.2. Schriftliche Eingaben müssen nach Art. 39 Abs. 1 ATSG spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Gelangt die Par- tei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist gemäss Art. 39 Abs. 2 ATSG als gewahrt (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kom- mentar, 4. Aufl. 2020, N. 19 ff. zu Art. 39 ATSG). 2.3. Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob -4- die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c S. 95 mit Hinweisen). Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der die Zustellung veranlassenden Behörde, wel- che die entsprechende (objektive) Beweislast trägt (BGE 124 V 400 E. 2a S. 402, 117 V 261 E. 3b S. 264, je mit Hinweisen). Dabei gilt bezüglich Tat- sachen, welche für die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung erheb- lich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 124 V 400 E. 2b S. 402, 121 V 5 E. 3b S. 6, je mit Hinweisen). Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Emp- fängers abgestellt werden, sofern seine Darlegung der Umstände nachvoll- ziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht. Sein guter Glaube wird vermutet. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_282/2014 vom 25. März 2015 E. 3.2; 9C_432/2007 vom 6. November 2007 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 124 V 400 E. 2a S. 402, 103 V 63 E. 2a S. 66; 2A.293/2001 vom 21. Mai 2002 E. 1b mit Hinweisen). 3. 3.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 18. April 2023 per B-Post an den Beschwerdeführer verschickte (vgl. VB 146 ff.; 45). Mit vom 9. Juni 2023 datierendem, am 10. Juni 2023 der Post übergebenem Schreiben erhob dieser Einsprache gegen die Verfü- gung vom 18. April 2023 (VB 101 f.). Auf Nachfrage der Beschwerdegeg- nerin vom 15. Juni 2023, an welchem Datum er die Verfügung vom 18. April 2023 in Empfang und zur Kenntnis genommen habe (VB 96), teilte der Be- schwerdeführer mit, dass er die Verfügung zwischen dem 20. und dem 21. Mai 2023 empfangen habe. Weiter führte er aus, dass seine Frau den Brief bereits im April aus dem Briefkasten genommen, ihn darüber jedoch nicht informiert habe, weshalb er das Schreiben erst verspätet gelesen habe (VB 94). 3.2. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. April 2023 (VB 146 ff.) wurde dem Beschwerdeführer damit spätestens am 30. April 2023 zuge- stellt (vgl. E. 2.3). Die dreissigtägige Frist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG be- gann somit spätestens am 1. Mai 2023 zu laufen und endete spätestens am Dienstag, dem 30. Mai 2023 (vgl. E. 2.1). Der Beschwerdeführer erhob daraufhin am 10. Juni 2023 (Datum Post- stempel) und damit erst nach Ablauf der Rechtmittelfrist (spätestens) am 30. Mai 2023 Einsprache (VB 101 ff.) gegen die Verfügung vom 18. April -5- 2023. Da er weder Gründe für eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 41 ATSG geltend gemacht noch solche aus den Akten erkennbar sind, ist die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 14. September 2023 (VB 44 ff.) richtigerweise infolge Verspätung nicht auf die Einsprache vom 9. Juni 2023 (VB 101 ff.) eingetreten. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. -6- Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 26. Januar 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Reisinger