C._____-Gutachten abgestellt. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt. Auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 18 f.) ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 mit Hinweisen). Gestützt auf das C._____-Gutachten vom 1. September 2022 ist damit aufgrund der mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vorliegenden bewussten Aggravation von kognitiven Defiziten wie auch von psychischen Beschwerden (vgl. E. 4.2. hiervor) von keiner invalidenversicherungsrechtlich relevanten, längerdauernden Arbeitsunfähigkeit auszugehen.