Nicht zuletzt seien die erwähnten Defizite keineswegs vereinbar mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer, wie seine Ehefrau nach mehrmaligem Nachfragen eingeräumt habe, in den letzten Wochen vor der Begutachtung selbst Auto gefahren sei. Eine Person mit solchen kognitiven Einschränkungen wäre schlichtweg nicht in der Lage, den Motor eines PKWs zu starten und ein solches Fahrzeug zu lenken (VB 214 S. 38 f.). Damit geht aus dem Gutachten – entgegen dem Beschwerdeführer – durchaus hervor, weshalb die Gutachter zum Schluss gelangten, dass das Vorliegen der von ihm geltend gemachten Einschränkungen gegen seine Fähigkeit Auto zu fahren sprechen würde.