5.4.5. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, es sei nicht ersichtlich, weshalb es gegen das Vorliegen der von ihm geltend gemachten und von der behandelnden Psychiaterin bestätigten psychischen Einschränkungen sprechen sollte, wenn er noch Auto fahren würde (vgl. Beschwerde S. 11). Auch damit setzten sich die C._____-Gutachter jedoch umfassend auseinander und führten nachvollziehbar begründet aus, im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung hätten sich mehrheitlich weit unterdurchschnittliche Testleistungen gezeigt. Im Mini-Mental-Status-Test habe der Beschwerdeführer acht von maximal dreissig Punkten erzielt.