217 S. 8, 22). Im psychiatrischen Teilgutachten wurde zudem explizit festgehalten, es müsse hervorgehoben werden, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich beider erwähnten Rechtsverfahren (Verfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn im Jahr 2017, Strafanzeige wegen Verdachts auf IV-Renten-Betrug im Jahr 2018) für nicht schuldig befunden worden sei. Kriminelles Verhalten sei bis anhin folglich nicht belegt und dadurch die Annahme dissozialer Persönlichkeitseigenschaften einer den versicherungsmedizinischen Grundsätzen der Neutralität und Unparteilichkeit widersprechenden Vorverurteilung gleichkommen würde.