deführers anlässlich der Begutachtung zeige aber in Anbetracht der Tatsache, dass die Vorkommnisse über 30 Jahre zurücklägen, auf, dass die Geschehnisse aus der damaligen Zeit im Rahmen der Psychotherapie im Wesentlichen noch nicht aufgearbeitet worden seien (VB 214 S. 32, 42, 44). Eine mangelnde Auseinandersetzung damit ist folglich nicht ersichtlich.