Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers und von Dr. med. G._____, wonach ausser Acht gelassen worden sei, dass der Beschwerdeführer seine gesamte Familie im Krieg verloren habe (vgl. Beschwerde S. 11 ff.; VB 222 S. 22), ist dem C._____-Gutachten des Weiteren eine umfassende und differenzierte Auseinandersetzung damit zu entnehmen (VB 214 S. 27 ff.). Die Gutachter kamen jedoch zum Schluss, dass weder die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung noch diejenige einer Anpassungsstörung gestellt werden könne (VB 214 S. 28 f.), die Heftigkeit der emotionalen Reaktion des Beschwer- - 10 -