Die C._____-Gutachter gelangten jedoch in Kenntnis der Vorakten, nach Auseinandersetzung mit den bereits ergangenen medizinischen Einschätzungen, insbesondere denjenigen der behandelnden Psychiaterin Dr. med. G._____, in Würdigung der Ergebnisse der klinischen Untersuchungen sowie der durchgeführten Beschwerdevalidierungsverfahren und unter eingehender Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden zu ihrer nachvollziehbar begründeten gutachterlichen Einschätzung (vgl. E. 5.2. hiervor). So führten sie aus, dass die Befunde der gutachtlichen Abklärungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit das Vorliegen einer bewussten Aggravation von kognitiven Defiziten und von psychischen