222 S. 21 ff.) bereits bekannt und sie setzten sich damit sowie mit den weiteren medizinischen Akten umfassend auseinander (VB 214 S. 18 f., 25 ff.). Die C._____-Gutachter gelangten jedoch in Kenntnis der Vorakten, nach Auseinandersetzung mit den bereits ergangenen medizinischen Einschätzungen, insbesondere denjenigen der behandelnden Psychiaterin Dr. med. G._____, in Würdigung der Ergebnisse der klinischen Untersuchungen sowie der durchgeführten Beschwerdevalidierungsverfahren und unter eingehender Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden zu ihrer nachvollziehbar begründeten gutachterlichen Einschätzung (vgl. E. 5.2. hiervor).