__ auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 6.2.4). Auch ausweislich der Tonaufnahme ergibt sich nichts Gegenteiliges. Am Ende des Untersuchungsgesprächs wies Dr. phil. E._____ lediglich darauf hin, dass sie sich am Nachmittag wieder treffen würden für die Durchführung der strukturierten Diagnostik (vgl. die Tonaufnahme der psychiatrischen Begutachtung ab ca. 1:27.26). Dass der psychiatrische Gutachter Dr. med. D._____ dabei nicht anwesend gewesen wäre, lässt sich weder aus dieser Aussage schliessen, noch wird dies vom Beschwerdeführer dargetan. Das C._____-Gutachten ist damit in formeller Hinsicht insgesamt nicht zu beanstanden.