Dem C._____-Gutachten ist sodann zu entnehmen, dass die psychiatrische Begutachtung am 4. August 2022 durch Dr. med. D._____ erfolgt sei. Ebenfalls an der psychiatrischen Begutachtung beteiligt gewesen seien Assistenzärztin Dr. med. F._____ sowie für die strukturierte und standardisierte Diagnostik Dr. phil. E._____ (VB 214 S. 4). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, dass damit eine Delegation der Diagnostik und Befunderhebung stattgefunden hätte, sondern es ist lediglich von einer (zulässigen) Mitwirkung durch Dr. phil. E._____ auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 6.2.4).