Gemäss Art. 44 Abs. 6 ATSG i.V.m. Art. 7k Abs. 1 ATSV muss bei einer von einem Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Begutachtung die Tonaufnahme das gesamte Untersuchungsgespräch aufzeichnen. Dieses besteht aus Anamneseerhebung und Beschwerdeschilderung der versicherten Person. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erfüllt die Tonaufnahme der psychiatrischen Begutachtung diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall, da die Befunderhebung nicht zum aufzuzeichnenden Untersuchungsgespräch gehört. Darauf wurde der Beschwerdeführer sodann auch am Ende des psychiatrischen Untersuchungsgesprächs hingewiesen (vgl. die Tonaufnahme der psychiatrischen Begutachtung ab ca. 1:27:38).