5.3.2. Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren in formeller Hinsicht vor, das Gutachten sei bereits deshalb beweisuntauglich, weil die psychiatrische Befunderhebung nicht auf Tonband aufgenommen worden sei. Dies gelte umso mehr, als gemäss den Angaben am Ende der Tonaufnahme der psychiatrischen Begutachtung offensichtlich nicht der psychiatrische Gutachter Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, sondern Dr. phil. E._____, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, die Diagnostik und Befunderhebung vorgenommen habe (vgl. Beschwerde S. 7 ff.).