5.3. 5.3.1. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, bereits aus formellen Gründen könne nicht auf das C._____-Gutachten abgestellt werden, da die Gutachter offensichtlich aufgrund der Observation im Jahr 2016 voreingenommen gewesen seien und sich darauf beschränkt hätten, ihm eine Aggravation bzw. gar Simulation vorzuwerfen (vgl. Beschwerde S. 4 ff., 10 ff.).