geboten worden, wobei das von diesem gezeigte Bild jedoch nicht etwa einer nach ICD-10 diagnostizierbaren dementiellen Störung, sondern vielmehr dessen individuellen geprägten Vorstellungen darüber entsprochen habe, welche Defizite und Ausfälle eine an Demenz erkrankte Person zeigen sollte. Eine psychische Störung könne daher nicht festgestellt werden (VB 112 S. 12 f.). 4.2. In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 25. August 2023 (VB 228) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrisch-neuropsychologische C._____-Gutachten vom 1. September 2022. Darin wurden die nachfolgenden Diagnosen gestellt (VB 216 S. 11):