Der Gutachter konnte darin keine Diagnosen, weder solche mit noch solche ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, stellen (VB 112 S. 12). Zusammenfassend hielt er fest, die Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der klinischen Untersuchung sei stark eingeschränkt gewesen, was jedoch nicht auf eine schwere, behandlungsbedürftige psychische Störung zurückzuführen sei. Die in den Observationsmaterialien festgehaltenen Aktivitäten seien mit dem vom Beschwerdeführer gezeigten Verhalten in keiner Weise vereinbar, sodass bei laufender medizinisch-rechtlicher Auseinandersetzung am ehesten von einer intendierten Symptomproduktion auszugehen sei.