4. 4.1. Der vorliegend massgebliche retrospektive Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 3.2. hiervor) bildet die mit Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2018.46 vom 20. September 2018 (VB 136) bestätigte Verfügung vom 1. Dezember 2017 (VB 121), mit welcher die halbe Invalidenrente des Beschwerdeführers rückwirkend per 1. Mai 2016 aufgehoben worden war. In dieser hattes sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 23. Juni 2017 gestützt. Der Gutachter konnte darin keine Diagnosen, weder solche mit noch solche ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, stellen (VB 112 S. 12).