5. 5.1. Die Beschwerdeführerin beantragte ferner, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltlicher Rechtsbeistand zuzuweisen (Rechtsbegehren Ziffer 2). Da das vorliegende Verfahren kostenlos ist, kann sich das Gesuch einzig auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beziehen.