BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200) ergänzende medizinische Abklärungen vornehme und den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin – auch in retrospektiver Hinsicht – umfassend und unter Auseinandersetzung mit den vollständigen - 11 - Akten abkläre. Nach entsprechenden Abklärungen ist über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen neu zu entscheiden.