Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin beziehungsweise die amtshilfeweise beigezogene IV-Stelle ihre Pflicht zur Vornahme der notwendigen Abklärungen von Amtes wegen im Sinne von Art. 43 ATSG verletzt und es besteht hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin weiterer Abklärungsbedarf. Die Sache ist somit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.), damit diese in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200)