4.3. Insgesamt erweisen sich die Aktenbeurteilungen von Dr. med. B._____ demnach als unvollständig und nicht nachvollziehbar begründet. In Anbetracht der strengen beweisrechtlichen Anforderungen an reine Aktenbeurteilungen durch versicherungsinterne medizinische Fachpersonen (vgl. E. 3.2. hiervor) bestehen damit zumindest geringe Zweifel an den Beurteilungen von RAD-Arzt Dr. med. B._____. Der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin lässt sich daher gestützt auf dessen Einschätzungen nicht abschliessend beurteilen. Die IV-Stelle wäre gehalten gewesen, den medizinischen Sachverhalt weiter abzuklären.