_ AG beendet worden war (VB 67; 70), ging Dr. med. B._____ nicht ein. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, weshalb Dr. med. B._____ in seiner Stellungnahme vom 6. April 2023 auch aus der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin auf Jobsuche befinde, auf eine weiterhin bestehende 80%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin schloss.