Es sei also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die schon bei Einreise in die Schweiz im Jahr 2015 bestehenden Diagnosen und Beschwerden mindestens gleich grosse Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bewirkt hätten. In den vorherigen Berichten hätten sich die behandelnden Ärzte nicht zur Arbeitsfähigkeit geäussert, weil die Beschwerdeführerin zu dieser Zeit nicht erwerbstätig gewesen sei und keine entsprechende Bescheinigung benötigt habe. Die Beschwerdegegnerin habe es in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 ATSG) unterlassen, den retrospektiven Arbeitsunfähigkeitsverlauf zumindest ab Mai 2020 abzuklären (vgl. Beschwerde S. 5 f.).