4.2.2. 4.2.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der RAD-Arzt die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der behandelnden Ärzte des Kantonsspitals C._____ nicht teile. Der RAD sehe die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zudem erst ab Januar 2022 eingeschränkt. Dr. med. D._____ habe im Bericht vom 22. Dezember 2021 eine leichte Verbesserung attestiert, die sich spontan eingestellt habe. Es sei also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die schon bei Einreise in die Schweiz im Jahr 2015 bestehenden Diagnosen und Beschwerden mindestens gleich grosse Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bewirkt hätten.