Ausweislich der Akten sowie der Beurteilungen von Dr. med. B._____ ist somit nicht ersichtlich, welche Tätigkeit er als angestammt betrachtete. Zudem konnte er sich dabei auch nicht auf die Arbeiten aus dem Arbeitsversuch beziehen, da ihm nicht näher bekannt war, welche Arbeiten die Beschwerdeführerin dort ausgeführt hatte. -6-