Es ist davon auszugehen, dass er sich diesbezüglich auf die Beurteilung von Dr. med. D._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, abstützte, welcher der Beschwerdeführerin ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von 50 % für Januar und Februar 2022 ausgestellt hat (vgl. E. 4.2.2.2. hiernach). Dr. med. D._____ hat sich dabei jedoch wahrscheinlich auf das zu diesem Zeitpunkt laufende Arbeitsintegrationsprogramm bei der E._____ AG bezogen. Die von der Beschwerdeführerin dabei verrichteten Arbeiten sind aber in keinem seiner Berichte umschrieben. Ausweislich der Akten sowie der Beurteilungen von Dr. med.