Dr. med. B._____ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 3. Februar 2022 aus, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit aktuell zu 50 % arbeitsfähig. Im selben Bericht vermerkte er in seinem Sachverhaltszusammenzug als Beruf "keiner, aktuell seit 2016 nicht erwerbstätig" (VB 77). Obwohl sich Dr. med. B._____ damit zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angestammter Tätigkeit äusserte, ist weder den Akten noch seinen Ausführungen zu entnehmen, auf was für eine Tätigkeit er sich hierbei bezieht. Es ist davon auszugehen, dass er sich diesbezüglich auf die Beurteilung von Dr. med. D.___