4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die gesundheitlichen Einschränkungen bzw. deren Auswirkungen auf die medizinisch-theoreti- sche Arbeitsfähigkeit seien anhand der aktenkundigen medizinischen Unterlagen unklar und daher –aufgrund der für Flüchtlinge geltenden fünfjährigen Karenzfrist für einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Beschwerde S. 6) – in zeitlicher Hinsicht ab Mai 2020 weiter abzuklären (vgl. Beschwerde S. 7 f.).