Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit aktuell zu 50 % arbeitsfähig. In einer angepassten leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitive Belastung der Hände, mit Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen sei die Beschwerdeführerin aktuell mit gewisser Leistungsreduktion von maximal 20 % -4- wegen erhöhtem Pausenbedarf und langsamerem Arbeitstempo ganztags arbeitsfähig (VB 77).