Anspruch auf eine IV-Rente hätte, sofern sie die Mindestbeitragszeit erfüllen würde. Zu diesem Zweck hat die Beschwerdegegnerin entsprechende Abklärungen bei der IV-Stelle in Auftrag gegeben (Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 23. Juni 2022; VB 33). Diese haben ergeben, dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin 20 % betrage (Mitteilung der IV-Stelle vom 28. Oktober 2022; VB 37).