2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben Anspruch auf EL, unter anderem wenn sie eine IV-Rente, eine Hilflosenentschädigung der IV oder während mindestens sechs Monaten ununterbrochen ein Taggeld der IV beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG) oder Anspruch auf eine IV-Rente hätten, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen würden (Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG).