Mit Verfügung vom 25. Mai 2022 verneinte die IV- Stelle des Kantons Aargau einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente, da diese bereits erkrankt in die Schweiz eingereist sei und vor Beginn der Invalidität keine Beitragszeit in der Schweiz erfüllt habe. Daraufhin beauftragte die Beschwerdegegnerin am 23. Juni 2022 die IV-Stelle des Kantons Aargau, die Höhe des IV-Gra- des der Beschwerdeführerin festzulegen.