1. 1.1. Die 1978 geborene Beschwerdeführerin ist am X. 2015 in die Schweiz eingereist und besitzt die Aufenthaltsbewilligung B (Flüchtlinge). Am 14. April 2022 meldete sie sich bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Mit Verfügung vom 25. Mai 2022 verneinte die IV- Stelle des Kantons Aargau einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente, da diese bereits erkrankt in die Schweiz eingereist sei und vor Beginn der Invalidität keine Beitragszeit in der Schweiz erfüllt habe.