Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2023.415 / mt / ks Art. 47 Urteil vom 28. Mai 2024 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin i.V. Tschan Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin, Hauptstrasse 53, Postfach, 5070 Frick Beschwerde- SVA Aargau, Ergänzungsleistungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau 1 gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend ELG (Einspracheentscheid vom 23. August 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1978 geborene Beschwerdeführerin ist am X. 2015 in die Schweiz ein- gereist und besitzt die Aufenthaltsbewilligung B (Flüchtlinge). Am 14. April 2022 meldete sie sich bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Ergän- zungsleistungen (EL) an. Mit Verfügung vom 25. Mai 2022 verneinte die IV- Stelle des Kantons Aargau einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf be- rufliche Massnahmen und eine Invalidenrente, da diese bereits erkrankt in die Schweiz eingereist sei und vor Beginn der Invalidität keine Beitragszeit in der Schweiz erfüllt habe. Daraufhin beauftragte die Beschwerdegegnerin am 23. Juni 2022 die IV-Stelle des Kantons Aargau, die Höhe des IV-Gra- des der Beschwerdeführerin festzulegen. 1.2. Mit Mitteilung vom 28. Oktober 2022 teilte die IV-Stelle der Beschwerde- gegnerin mit, der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin betrage 20 %, worauf die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. November 2022 das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abwies. Die dagegen er- hobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 23. August 2023 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. August 2023 erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 25. September 2023 (Datum Postauf- gabe) Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid vom 23. August 2023 aufzuheben und die Sache zur Abklärung des rechts- erheblichen medizinischen Sachverhaltes und zur Neuberechnung des EL-Anspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und es sei die unterzeichnende Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwST)." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 19. Okto- ber 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ha- ben Anspruch auf EL, unter anderem wenn sie eine IV-Rente, eine Hilflo- senentschädigung der IV oder während mindestens sechs Monaten unun- terbrochen ein Taggeld der IV beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG) oder An- spruch auf eine IV-Rente hätten, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen würden (Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG). 1.2. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente wurde von der IV- Stelle mit Verfügung vom 25. März 2022 verneint, da diese die Vorausset- zung gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG von mindestens drei Beitragsjahren in der Schweiz (und/oder einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union) vor Ein- tritt des Versicherungsfalls nicht erfülle (Vernehmlassungsbeilage [VB] 25 f.). Damit ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG Anspruch auf eine IV-Rente hätte, sofern sie die Mindestbeitragszeit erfüllen würde. Zu diesem Zweck hat die Beschwerde- gegnerin entsprechende Abklärungen bei der IV-Stelle in Auftrag gegeben (Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 23. Juni 2022; VB 33). Diese ha- ben ergeben, dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin 20 % be- trage (Mitteilung der IV-Stelle vom 28. Oktober 2022; VB 37). 2. Die Feststellung der IV-Stelle, der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin betrage 20 % (VB 37), basiert in medizinischer Hinsicht auf den versiche- rungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. med. B._____, Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). Der RAD-Arzt Dr. med. B._____ stellte am 3. Februar 2022 die Diagnosen seropositive rheumatoide Arthritis mit Erosionen (ED ca. 2013), Osteopo- rose sowie Hypovitaminose und führte aus, es bestünden bereits ausge- prägte Destruktionen in den kleinen Gelenken. Dies sei bereits im Bericht vom 4. September 2017 der Rheumatologie des Kantonsspitals C._____ festgestellt worden. Eine Behandlung der rheumatoiden Arthritis laufe seit 2016. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestünden auch in Zukunft funktionelle Einschränkungen, die eine die betroffenen Gelenke belastende Tätigkeit verunmöglichen würden. Die Beschwerdeführerin sei in der ange- stammten Tätigkeit aktuell zu 50 % arbeitsfähig. In einer angepassten leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitive Belastung der Hände, mit Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen sei die Beschwer- deführerin aktuell mit gewisser Leistungsreduktion von maximal 20 % -4- wegen erhöhtem Pausenbedarf und langsamerem Arbeitstempo ganztags arbeitsfähig (VB 77). Am 6. April 2023 führte Dr. med. B._____ zu den neu eingeholten Verlaufs- berichten des Kantonsspitals C._____, Rheumatologie, vom 13. Oktober 2022 (VB 64) und 20. Februar 2023 (VB 62) aus, dass sich die gesundheit- liche Situation bei der Beschwerdeführerin deutlich verbessert habe. Sie selber sei bereits auf Jobsuche. Aus diesen Gründen könne weiterhin auf das Belastungsprofil vom 3. Februar 2022 und die sich daraus ergebende Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit abgestellt werden (VB 60). 3. 3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder ei- nem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsin- ternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf man- gelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 3.3. Eine reine Aktenbeurteilung ist nicht an sich schon unzuverlässig. Entschei- dend ist, ob genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersu- chungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai -5- 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinwei- sen). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die gesundheitlichen Einschränkungen bzw. deren Auswirkungen auf die medizinisch-theoreti- sche Arbeitsfähigkeit seien anhand der aktenkundigen medizinischen Un- terlagen unklar und daher –aufgrund der für Flüchtlinge geltenden fünfjäh- rigen Karenzfrist für einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Be- schwerde S. 6) – in zeitlicher Hinsicht ab Mai 2020 weiter abzuklären (vgl. Beschwerde S. 7 f.). 4.2. 4.2.1. Die Beschwerdeführerin macht dabei insbesondere geltend, es sei unklar, von welcher angestammten Tätigkeit der RAD-Arzt in seiner Aktenbeurtei- lung vom 3. Februar 2022 ausgehe. Dies sei aber relevant, da er die Ar- beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mit 50 % einschätze. Sein Be- richt sei somit in einem wesentlichen Punkt nicht nachvollziehbar (vgl. Be- schwerde S. 5). Dr. med. B._____ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 3. Februar 2022 aus, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit aktuell zu 50 % arbeitsfähig. Im selben Bericht vermerkte er in seinem Sachverhalts- zusammenzug als Beruf "keiner, aktuell seit 2016 nicht erwerbstätig" (VB 77). Obwohl sich Dr. med. B._____ damit zur Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin in angestammter Tätigkeit äusserte, ist weder den Akten noch seinen Ausführungen zu entnehmen, auf was für eine Tätigkeit er sich hierbei bezieht. Es ist davon auszugehen, dass er sich diesbezüglich auf die Beurteilung von Dr. med. D._____, Facharzt für Allgemeine Innere Me- dizin und für Rheumatologie, abstützte, welcher der Beschwerdeführerin ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von 50 % für Januar und Februar 2022 aus- gestellt hat (vgl. E. 4.2.2.2. hiernach). Dr. med. D._____ hat sich dabei je- doch wahrscheinlich auf das zu diesem Zeitpunkt laufende Arbeitsintegra- tionsprogramm bei der E._____ AG bezogen. Die von der Beschwerdefüh- rerin dabei verrichteten Arbeiten sind aber in keinem seiner Berichte um- schrieben. Ausweislich der Akten sowie der Beurteilungen von Dr. med. B._____ ist somit nicht ersichtlich, welche Tätigkeit er als ange- stammt betrachtete. Zudem konnte er sich dabei auch nicht auf die Arbeiten aus dem Arbeitsversuch beziehen, da ihm nicht näher bekannt war, welche Arbeiten die Beschwerdeführerin dort ausgeführt hatte. -6- 4.2.2. 4.2.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der RAD-Arzt die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der behan- delnden Ärzte des Kantonsspitals C._____ nicht teile. Der RAD sehe die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zudem erst ab Januar 2022 eingeschränkt. Dr. med. D._____ habe im Bericht vom 22. Dezember 2021 eine leichte Verbesserung attestiert, die sich spontan eingestellt habe. Es sei also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die schon bei Einreise in die Schweiz im Jahr 2015 bestehenden Diagno- sen und Beschwerden mindestens gleich grosse Einschränkungen der Ar- beitsfähigkeit bewirkt hätten. In den vorherigen Berichten hätten sich die behandelnden Ärzte nicht zur Arbeitsfähigkeit geäussert, weil die Be- schwerdeführerin zu dieser Zeit nicht erwerbstätig gewesen sei und keine entsprechende Bescheinigung benötigt habe. Die Beschwerdegegnerin habe es in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 ATSG) unterlassen, den retrospektiven Arbeitsunfähigkeitsverlauf zumindest ab Mai 2020 abzuklären (vgl. Beschwerde S. 5 f.). 4.2.2.2. Den Berichten von Dr. med. D._____ ist ab Dezember 2021 insbesondere Nachfolgendes zu entnehmen: Gemäss Bericht von Dr. med. D._____ vom 16. Dezember 2021 habe die Beschwerdeführerin geschildert, dass es ihr nicht gut gehe. Schmerzen und Gelenkschwellungen seien da. Sie arbeite bei der E._____ AG in Q._____ in der Produktion. Die Arbeit dort sei für sie wegen des sich ver- schlechternden gesundheitlichen Zustands kaum machbar. Sie habe we- gen der Arbeit massiv mehr Schmerzen an den Fingergrundgelenken. Ma- ximal am MCP-Gelenk Digitus II und III beidseits. Diese Region sei mehr und mehr auch geschwollen. Weiter da seien Schmerzen an der Planta pedis. Die seropositive rheumatoide Arthritis zeige unter der kombinierten immunsuppressiven Therapie klinisch eine relevante Krankheitsaktivität. Klinisch finde sich eine relevante synoviale Schwellung an den MCP-Ge- lenken des Dig. II und III beidseits; deutlich arthralgisch. Weiter sei auch eine synoviale Schwellung an den MTP-Gelenken der Füsse beobachtbar. Er habe die E._____ AG in Q._____ angeschrieben und hoffe, dass sich für die Beschwerdeführerin eine leichtere Arbeit finden werde (VB 125). Mit Bericht vom 22. Dezember 2021 berichtete Dr. med. D._____ von einer zur Vorkontrolle vor gut einer Woche leicht geminderten Krankheitsaktivität. Er habe der Beschwerdeführerin ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von 50 % für Januar und Februar 2022 ausgestellt (VB 123). Im Bericht vom 11. Januar 2022 führte Dr. med. D._____ aus, die seropo- sitive rheumatoide Arthritis zeige unter der Therapie klinisch im Vergleich -7- zu vor gut zwei Wochen eine stabile und erneut leicht geminderte Krank- heitsaktivität. Klinisch finde sich eine synoviale Schwellung an den MCP- Gelenken des Digitus II und III beidseits (VB 74). Gemäss Bericht von Dr. med. D._____ vom 21. März 2022 arbeitete die Beschwerdeführerin seit gut zwei Wochen nicht mehr im F._____ in R._____ bei der E._____ AG. Sie sei von Dr. med. G._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, für vier Wochen krank geschrieben worden und die vorbestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit auf 100 % angehoben wor- den (VB 70). Dem Bericht von Dr. med. D._____ vom 23. März 2022 zufolge gab die Be- schwerdeführerin anamnestisch an, sie habe Schmerzen an beiden Knie- gelenken. Diese würden sie im Alltag bereits nach kürzerem Stehen hin- dern und auch sehr problematisch sei die Situation beim Bewältigen der Treppen. Sie habe deswegen teils sehr Mühe, in ihre Wohnung im vierten Stock zu gelangen. Dr. med. D._____ führte aus, arthrosonographisch zeige sich bei stark nach ulnar deviierten Fingern in den Grundgelenken eine Synovitis Grad I+/resp. II am MCP-Gelenk des Digitus III. Des Weite- ren finde sich arthrosonographisch an den Kniegelenken rezessal rechts- betont eine synoviale Proliferation sowie über dem physiologischen Aus- mass Erguss (um 3mm). Am rechten Fuss des Weiteren eine Synovitis Grad II über dem MTP-Gelenk des Digitus II und IV mit dortigen erosiv ver- änderten Gelenken. Die vorbestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei zur- zeit und gemäss Beschwerdeführerin noch für weitere zehn Tage auf 100 % angehoben (VB 67). Im Bericht vom 13. Oktober 2022 führte Dr. med. D._____ aus, die Be- schwerdeführerin berichte, dass es ihr stabil gehe mit den Gelenken. Sie gehe an einem Tag in der Woche in die Schule nach Q._____. Dr. med. D._____ führte aus, die seropositive rheumatoide Arthritis lasse sich unter dem kombinierten immunsuppressiven Therapieansatz weiterhin "eine bessere Kontrolle als auch schon erfragen" (VB 65). Gemäss Bericht vom 20. Februar 2023 sei die seropositive rheumatoide Arthritis unter Therapie sehr gut eingestellt. Die Beschwerdeführerin habe in der Anamnese angegeben, sie sei auf Jobsuche, die Arbeit beim F._____ sei schon lange beendet (VB 63). 4.2.2.3. Ausweislich der Akten befand sich die seropositive rheumatoide Arthritis (RA) der Beschwerdeführerin über einige Jahre hinweg in Komplettremis- sion (VB 144, 103, 140, 101, 90, 84, 132, 129, 126). Als die Beschwerde- führerin Mitte Dezember 2021 anfing, bei der E._____ AG zu arbeiten, tra- ten nachweislich der vorangehend aufgeführten Berichte von Dr. med. D._____ unmittelbar nach Arbeitsbeginn gesundheitliche -8- Beschwerden auf. Was dies für die retrospektive Einschätzung der medizi- nisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu bedeuten hat, führte der RAD-Arzt Dr. med. B._____ nicht aus und er nahm keine Auseinandersetzung damit vor, ob bereits für die Zeit vor der Arbeitsauf- nahme von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Den Aktenbeurteilungen des RAD-Arztes ist damit keine retrospektive Einschät- zung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde- führerin zu entnehmen. Die echtzeitlichen Berichte von Dr. med. D._____ enthalten hierzu ebenfalls keine Hinweise, war dies in der Vergangenheit denn auch nicht erforderlich, da die Beschwerdeführerin bis Mitte Dezem- ber 2021 keiner Arbeit nachgegangen ist (vgl. VB 6). Am 6. April 2023 führte Dr. med. B._____ zu den neu eingeholten Verlaufs- berichten des Kantonsspitals C._____, Rheumatologie, vom 13. Oktober 2022 (VB 64) und 20. Februar 2023 (VB 62) zudem lediglich aus, dass sich die gesundheitliche Situation bei der Beschwerdeführerin deutlich verbes- sert habe. Sie selber sei bereits auf Jobsuche. Aus diesen Gründen könne weiterhin auf das Belastungsprofil vom 3. Februar 2022 und die sich daraus ergebende Arbeitsfähigkeit von 80 % abgestellt werden (VB 60). Darauf, dass die Beschwerdeführerin im März 2022 zwischenzeitlich vollständig ar- beitsunfähig geschrieben und ihre Arbeit bei der E._____ AG beendet wor- den war (VB 67; 70), ging Dr. med. B._____ nicht ein. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, weshalb Dr. med. B._____ in seiner Stellungnahme vom 6. April 2023 auch aus der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin auf Jobsuche befinde, auf eine weiterhin bestehende 80%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin schloss. 4.2.3. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die deutlich einge- schränkte Arbeitsfähigkeit gehe ferner auch aus den von der Beschwerde- führerin mit Unterstützung des Regionalen Sozialdienstes H._____ absol- vierten Massnahmen zur Integration in den Arbeitsprozess hervor. Über die E._____ AG habe sie ab Mitte Dezember 2021 in einer Restaurantküche in R._____ gearbeitet. Zusätzlich habe sie einen Tag pro Woche bei der E._____ AG in Q._____ absolviert. Das anfängliche 100%-Pensum habe gleich nach Beginn auf ein 50%iges Pensum (dreimal vier Stunden pro Wo- che) reduziert werden müssen. Auch in den Ausführungen zum Integrati- onsprogramm, welches vom 27. Februar bis zum 27. Juni 2023 lief, werde ausgeführt, dass die I._____ ein Weiterführen der Massnahme erst bei stabilem Gesundheitszustand als sinnvoll erachte. Es sei also davon aus- zugehen, dass im Zeitraum der absolvierten Integrationsmassnahmen keine volle Leistungsfähigkeit vorgelegen habe und neben den sprachli- chen Schwierigkeiten auch die gesundheitlichen Einschränkungen im Vor- dergrund gestanden hätten (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Nach der Rechtsprechung obliegt die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen -9- Leistungsfähigkeit in der Hauptsache den ärztlichen Fachkräften (BGE 140 V 193 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_441/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 3.1; 9C_646/2016 vom 16. März 2017 E. 4.2.2). Aller- dings darf den Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher Abklärungen nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit ab- gesprochen werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_501/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 3.4.3; 9C_512/2013 vom 16. Januar 2014 E. 5.2.1). Es wäre aber auch nicht sachgemäss, allein auf diese Evaluationen abzu- stellen, weil sie in der Regel auf berufspraktischen Beobachtungen beru- hen, welche in erster Linie die dabei erhobene, subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2016 vom 16. März 2017 E. 4.2.2). Steht indessen eine medizini- sche Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erhebli- cher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen be- ruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versi- cherten Person effektiv realisiert und gemäss Einschätzung der Berufsfach- leute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztli- chen Annahmen zu begründen und ist die Einholung einer klärenden me- dizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteile des Bun- desgerichts 9C_441/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 3.1; 9C_512/2013 vom 16. Januar 2014 E. 5.2.1; 9C_737/2011 vom 16. Oktober 2012 E. 3.3). Zwar wurden die von der Beschwerdeführerin absolvierten Integrations- massnahmen ausweislich der Akten über den Regionalen Sozialdienst or- ganisiert und nicht von der IV-Stelle zugesprochen, womit es sich nicht um leistungsorientierte berufliche Abklärungen handelte. Die Berichte zum Ar- beitsintegrationsversuch ab dem 13. Dezember 2021 liegen den Akten je- doch nicht bei. Der RAD-Arzt Dr. med. B._____ konnte die Berichte – trotz der sich aus den Arztberichten von Dr. med. D._____ ergebenden Hin- weise auf deren Relevanz (vgl. E. 4.2.2.2. hiervor) – folglich nicht würdigen. Gemäss Abschlussbericht des Arbeitsintegrationsprogramms bei der J._____ (Nachfolger der E._____ AG) vom 24. Juli 2023 sei der Kontakt mit der Hausärztin der Beschwerdeführerin essenziell gewesen, da diese die Beurteilungen der Arbeitgeber in den jeweiligen Einsätzen in einen me- dizinischen Kontext habe setzten können und Implikationen an die J._____ habe zurückgeben können. Die Hausärztin habe angegeben, dass die The- rapie grundsätzlich positiv verlaufe, es scheine schrittweise eine klinische Kompensation (Besserung) zu geben, es könne aber nach wie vor keine abschliessende Empfehlung gemacht werden. Ausserdem neige die Be- schwerdeführerin dazu, sich gesundheitlich zu überfordern. Sie sollte bei einer Wiederanmeldung (zur Arbeitsintegration) über einen grundsätzlich stabilen Gesundheitszustand verfügen (VB 220 ff.). Die Betreuungsperson des Arbeitsintegrationsprogramms bei der J._____ schilderte in ihrer Stellungnahme vom 4. August 2023, die - 10 - Beschwerdeführerin habe bei den Terminen mehrheitlich einen entkräfte- ten Eindruck gemacht. Der Arbeitgeber habe als Rückmeldung angegeben, dass sie die Arbeiten zeitlich und qualitativ gut umgesetzt habe. Sie habe nach aussen jedoch Anzeichen von Schmerzen (Mimik und Körpersprache) gezeigt, was ihr Arbeitsumfeld sehr verunsichert habe. Die Beschwerde- führerin habe in den Gesprächen jeweils angegeben, dass ihr die Arbeit gefallen würde und sie keine Schmerzen bei der Umsetzung spüre. Diese Aussagen hätten jeweils im Widerspruch zu ihrer Körpersprache gestanden (VB 218). Den medizinischen Verlaufsberichten von Dr. med. D._____ und den Rückmeldungen der I._____ lassen sich mehrfach Hinweise darauf entneh- men, dass die Beschwerdeführerin sowohl durch die Arbeitsversuche Ende 2021 einen gesundheitlichen Rückschlag erlitten als auch im Zuge des im Jahr 2023 durchgeführten Arbeitsintegrationsprogramms deutliche Schmerzen während der Arbeitsversuche verspürt habe. Dr. med. B._____ lagen bei seinen Beurteilungen jedoch – wie vorange- hend ausgeführt – weder die Berichte zum Arbeitsintegrationsversuch ab dem 13. Dezember 2021 noch der Abschlussbericht zum Arbeitsintegrati- onsprogramm vom 24. Juli 2023 oder die Stellungnahme der Betreuungs- person vom 4. August 2023 vor. Es kann aber nicht ausgeschlossen wer- den, dass diese beurteilungsrelevante Informationen enthalten könnten. 4.3. Insgesamt erweisen sich die Aktenbeurteilungen von Dr. med. B._____ demnach als unvollständig und nicht nachvollziehbar begründet. In Anbe- tracht der strengen beweisrechtlichen Anforderungen an reine Aktenbeur- teilungen durch versicherungsinterne medizinische Fachpersonen (vgl. E. 3.2. hiervor) bestehen damit zumindest geringe Zweifel an den Beurtei- lungen von RAD-Arzt Dr. med. B._____. Der Leistungsanspruch der Be- schwerdeführerin lässt sich daher gestützt auf dessen Einschätzungen nicht abschliessend beurteilen. Die IV-Stelle wäre gehalten gewesen, den medizinischen Sachverhalt weiter abzuklären. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin beziehungsweise die amtshilfeweise beigezogene IV-Stelle ihre Pflicht zur Vornahme der not- wendigen Abklärungen von Amtes wegen im Sinne von Art. 43 ATSG ver- letzt und es besteht hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin weiterer Abklärungsbedarf. Die Sache ist somit an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.), damit diese in Nachachtung des Untersuchungsgrund- satzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200) ergän- zende medizinische Abklärungen vornehme und den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin – auch in retrospektiver Hinsicht – umfassend und unter Auseinandersetzung mit den vollständigen - 11 - Akten abkläre. Nach entsprechenden Abklärungen ist über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen neu zu entscheiden. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin beantragte ferner, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin als un- entgeltlicher Rechtsbeistand zuzuweisen (Rechtsbegehren Ziffer 2). Da das vorliegende Verfahren kostenlos ist, kann sich das Gesuch einzig auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beziehen. 5.2. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich unentgeltli- che Rechtsverbeiständung, besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV in jedem staatlichen Ver- fahren, in welches die gesuchstellende Person einbezogen wird oder des- sen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf. Der verfassungsmässige An- spruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung besteht indessen nicht vorbehaltlos. In jedem Falle verlangt ist die Bedürftigkeit des Recht- suchenden, die Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels und die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im konkreten Fall (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.; 128 I 225 E. 2.5 S. 232 ff.; 125 V 32 E. 4b S. 35 f.). 5.3. Die Beschwerdeführerin hat sich über ihre Mittellosigkeit ausgewiesen, und auch die übrigen Voraussetzungen sind erfüllt. Die unentgeltliche Rechts- verbeiständung ist daher zu bewilligen und lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin, Frick, zu ihrer unentgeltlichen Vertreterin zu ernennen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. August 2023 aufzu- heben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen - 12 - (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bezahlen. Das Versicherungsgericht beschliesst: Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung be- willigt, und zu ihrer unentgeltlichen Vertreterin wird lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin, Frick, ernannt. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 23. August 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsver- treterin der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'000.00 zu bezahlen. - 13 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 28. Mai 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Gössi Tschan