Fristwiederherstellungsgründe (vgl. Art. 41 ATSG) werden weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Folglich verpasste der Beschwerdeführer die angesetzte Frist, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist. 5. 5.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 200.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.