Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung der Instruktionsrichterin jedoch erst mit Schreiben vom 21. September 2023 (Datum Postaufgabe) und somit offensichtlich verspätet nach. Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob die Einreichung der Eingabe vom 11. Juni 2023 (Postaufgabe 15. Juni 2023) beim Versicherungsgericht rund einen Monat nach Ablauf der ordentlichen Beschwerdefrist (nach Verletzung der Weiterleitungspflicht durch die Beschwerdegegnerin) als innerhalb einer vernünftigen Zeitspanne erfolgt zu betrachten ist (vgl. E. 2.2).