ben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 22. Juni 2023 per Post zugestellt. Die zehntägige Frist begann gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG am 23. Juni 2023 zu laufen und endete am 3. Juli 2023. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung der Instruktionsrichterin jedoch erst mit Schreiben vom 21. September 2023 (Datum Postaufgabe) und somit offensichtlich verspätet nach.