4. 4.1. Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 61 lit. b ATSG). Sie muss schriftlich eingereicht sowie unterzeichnet werden und der angefochtene Entscheid ist anzugeben (§ 43 Abs. 1 und 3 VRPG). Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 61 lit. b ATSG; § 43 Abs. 3 VRPG).