Der Beschwerdeführer meldete sich am 2. Mai 2023 per E-Mail in Bezug auf die Verfügung vom 3. April 2023 bei der Beschwerdegegnerin und fragte nach, ob er seit dem 1. April 2021 bis "heute" (den 2. Mai 2023) nicht auch noch Anspruch auf eine Invalidenrente hätte (VB 252). Die Beschwerdegegnerin hätte diese E-Mail dem Versicherungsgericht weiterleiten müssen, welches zu beurteilen gehabt hätte, ob es sich dabei um eine gültige Beschwerde handelt (vgl. E. 2.1). Die Beschwerdefrist wurde mit der Eingabe vom 2. Mai 2023 folglich grundsätzlich gewahrt.