Eine Beschwerde ist selbst dann weiterzuleiten, wenn Zweifel am Vorliegen des Anfechtungswillens bestehen, denn es ist Sache des Versicherungsgerichts, zu entscheiden, ob die Beschwerde den Formerfordernissen genügt, insbesondere ob ein Anfechtungswille gegeben ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_211/2015 vom 21. September 2015 E. 2.1 und 9C_758/2014 vom 26. November 2014 E. 2 mit Hinweisen). Reicht ein Versicherter die Beschwerde innert der 30-tägigen Frist bei einer unzuständigen Behörde ein, gilt die Frist auch dann als gewahrt, wenn die unzuständige Stelle es versäumt, ihrer Weiterleitungspflicht nachzukommen (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 60 Abs. 2 i.V.m.