2.3. Am 20. September 2023 reichte der Beschwerdeführer die Verfügung vom 3. April 2024 ein und beantragte deren Überprüfung. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Oktober 2023 wurde das Verfahren vorläufig auf die Frage der Fristwahrung beschränkt. 2.5. Mit Vernehmlassung vom 17. November 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 3. April 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 251) fristgerecht Beschwerde erhoben hat.