Die Beschwerdegegnerin antwortete ihm mit Schreiben vom 4. Mai 2023, wobei sie auf ihre Verfügung vom 3. April 2023 sowie deren Rechtsmittelbelehrung verwies. Der Beschwerdeführer meldete sich daraufhin am 24. Mai 2023 erneut bei der Beschwerdegegnerin, wiederholte seine Anliegen und bat um Weiterleitung seiner E-Mail vom 2. Mai 2023 mit angehängtem Schreiben an "die richtige Abteilung", worauf die Beschwerdegegnerin am 30. Mai 2023 mit Verweis auf ihr Schreiben vom 4. Mai 2023 antwortete und die Rechtsmittelbelehrung ihrer Verfügung vom 3. April 2023 sinngemäss wiedergab.