Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie ihm mit Verfügung vom 3. April 2023 sodann eine ganze Rente ab dem 1. November 2019, befristet bis zum 31. März 2021, zu. Der Beschwerdeführer meldete sich in der Folge am 2. Mai 2023 per E-Mail bei der Beschwerdegegnerin und fragte nach, ob er ab dem 1. April 2021 "bis heute" auch noch Anspruch auf eine Rente habe. Die Beschwerdegegnerin antwortete ihm mit Schreiben vom 4. Mai 2023, wobei sie auf ihre Verfügung vom 3. April 2023 sowie deren Rechtsmittelbelehrung verwies.