1.2. Nach einem erneuten Wohnsitzwechsel meldete sich der Beschwerdeführer am 15. Februar 2019 (Datum Posteingang) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Diese gewährte dem Beschwerdeführer daraufhin erneut berufliche Massnahmen. Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 wies sie einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen aufgrund fehlender Mitwirkung ab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie ihm mit Verfügung vom 3. April 2023 sodann eine ganze Rente ab dem 1. November 2019, befristet bis zum 31. März 2021, zu.