1. 1.1. Der 1988 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 22. April 2004 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin sprach ihm in der Folge medizinische Massnahmen zu. Am 18. Februar 2009 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin sprach ihm daraufhin berufliche Massnahmen zu und wies einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 ab. Nach einem Wohnsitzwechsel meldete sich der Beschwerdeführer am 13. Januar 2017 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn erneut zum Leistungsbezug an.